Satzung des Kulturvereins Altes Pfarrhaus

Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen „Kulturverein Altes Pfarrhaus“.

b) Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd.

c) Er ist im Vereinsregister eingetragen.

d) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
a) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, sowie die Förderung der Heimatpflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Schaffung, Trägerschaft/Betreuung und Weiterentwicklung eines Begegnungsortes im sog. „Alten Pfarrhaus“ Bettringen (Pfarrgasse 5, 73529 Schwäbisch Gmünd) und die Durchführung von Veranstaltungen in diesem Sinne. Er trägt damit zum Kulturerhalt und der Begegnung untereinander bei. Der Begegnungsort sowie die Veranstaltungen stehen allen Interessierten im Sinne des Vereinszwecks offen. Die Geschichte, die Pflege und der Unterhalt des denkmalgeschützten Ensembles ist dem Verein ein Anliegen.

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

d) Der Verein ist überkonfessionell und politisch neutral tätig.

§ 3 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Auch juristische Personen können Mitglied werden.

b) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung kann Widerspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann über die Aufnahme entscheidet.

c) Jede natürliche oder juristische Person kann sich bereit erklären, den Verein im Sinne des Satzungszwecks zu unterstützen, ohne stimmberechtigtes Mitglied des Vereins werden zu wollen. Diese werden als Fördermitglieder bezeichnet und werden nicht zu Mitgliederversammlungen eingeladen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.

b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
a) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe und Zahlungsmodalitäten durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

b) Mitglieder können nach zweimaliger Mahnung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn sie ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen. Eine schriftliche Information an das Mitglied muss erfolgen.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand
a) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
– dem ersten Vorsitzenden
– dem zweiten Vorsitzenden
– dem Kassier
Der erste und zweite Vorsitzende bilden nach § 26 BGB den Vorstand und sind je einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

b) Für vereinsinterne Aufgaben können weitere Ämter/Funktionen geschaffen werden. Diese Personen sind nach außen nicht vertretungsberechtigt.

c) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

d) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand kommissarisch zu ergänzen.

e) Der Vorstand trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

f) Sollten aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes Änderungen dieser Satzung notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, die notwendige Änderung der Satzung vorzunehmen.

§ 8 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Wahl oder vorzeitige Abwahl des Vorstandes
– jährliche Wahl der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung über die Finanzplanung
– Feststellung der Mitgliederbeiträge und deren Zahlungsmodalitäten
– Beschlussfassung über den Widerspruch bei Aufnahmen oder Ausschluss
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins

b) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens 31. März statt.

c) Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird, ist die Mitgliederversammlung binnen eines Monats abzuhalten.

d) Die Mitgliederversammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied einberufen. Hierbei ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung erfolgt in Textform und kann auch digital (z.B. über E-Mail) übermittelt werden, soweit die Mitglieder ihre diesbezüglichen Kontaktdaten dem Verein bekannt gegeben haben. Mit der Absendung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse gilt die Einladung als zugegangen.

e) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

f) Die Mitgliederversammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied geleitet. Ist der Vorstand verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

g) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

h) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

i) Die Art der Abstimmung (offen/geheim) wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Mitglieder dies verlangt, erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim.

j) En-bloc-Wahl ist zulässig.

§ 9 Beurkundung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dies ist innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 10 Satzungsänderungen
a) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

b) Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln aller Mitglieder erforderlich.

c) In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die angestrebte Satzungsänderung wörtlich ausformuliert werden.

§ 11 Auflösung
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

b) Die Mitgliederversammlung bestellt die Liquidatoren. Wenn nichts anderes beschlossen wird, so ist für die Liquidation der bisherige Vorstand zuständig.

c) Die Liquidatoren sind jeweils einzelvertretungsbefugt.

d) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnütziger Rechtsträger, der die Mittel nur im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung bestimmt diesen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 06. März 2023 errichtet.